All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen und Formular-Downloads

All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen der Firma kug­ler & trinkl Gartenplanung
und der Firma kug­ler & trinkl Gartengestaltung

1. GELTUNGSBEREICH:

1.1. Diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen gel­ten für alle gegen­wär­ti­gen und künf­ti­gen Geschäfts­be­zie­hun­gen    zwi­schen dem Auf­trag­ge­ber und dem Land­schafts­gärt­ner (im Fol­gen­den „Auf­trag­neh­mer“), das sind ins­be­son­dere alle Arbei­ten, Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen durch Unter­neh­men im Garten‑, Land­schafts- und Sport­platz­bau (Land­schafts­gärt­ner), soweit im Ein­zel­fall keine abwei­chen­den ver­trag­li­chen Ver­ein­ba­run­gen getrof­fen werden.
1.2. Die Aus­füh­rung aller Arbei­ten, Lie­fe­run­gen und sons­tige Leis­tun­gen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2241 und B 2110 gere­gel­ten Stan­dards, sofern diese Geschäfts­be­din­gun­gen nichts Abwei­chen­des regeln und diese Bestim­mun­gen der ÖNORM B 2241 und B 2110 die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen nicht widersprechen.
1.3. Auf Ver­brau­cher im Sinne des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes fin­den diese All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen Anwen­dung, soweit sie nicht zwin­gen­den Rege­lun­gen des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes widersprechen.
1.4. Ent­ge­gen­ste­hende Geschäfts­be­din­gun­gen des Auf­trag­ge­bers gel­ten selbst bei Kennt­nis durch den Auf­trag­neh­mer nur dann, wenn sie vom Auf­trag­neh­mer aus­drück­lich und schrift­lich aner­kannt und bestä­tigt werden.
1.5. Von die­sen All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen abwei­chende oder diese ergän­zende Ver­ein­ba­run­gen bedür­fen der Schriftform.
1.6. Soll­ten ein­zelne Bestim­mun­gen die­ser All­ge­mei­nen Geschäfts­be­din­gun­gen unwirk­sam sein oder wer­den, so berührt dies die Ver­bind­lich­keit der übri­gen Bestim­mun­gen und der unter ihrer Zugrun­de­le­gung geschlos­se­nen Ver­träge nicht. Die unwirk­same Bestim­mung ist durch eine wirk­same, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächs­ten kommt, zu ersetzen.

2. KOSTENVORANSCHLAG:

2.1. Die Gül­tig­keit der Kos­ten­vor­anschläge beläuft sich auf 2 Wochen ab Abgabe bzw. Absendung.
2.2. Die Kos­ten­vor­anschläge des Auf­trag­neh­mers samt dazu gehö­ri­ger Unter­la­gen sind, soweit nichts ande­res fest­ge­legt ist, frei­blei­bend und unverbindlich.
2.3. Der Auf­trag­ge­ber ist an sei­nen Auf­trag zwei Wochen nach Zugang beim Auf­trag­neh­mer gebun­den. Auf­träge des Auf­trag­ge­bers gel­ten erst durch schrift­li­che Auf­trags­be­stä­ti­gung des Auf­trag­neh­mers als angenommen.
2.4. Sämt­li­che tech­ni­schen und sons­ti­gen Unter­la­gen blei­ben geis­ti­ges Eigen­tum des Auf­trag­neh­mers. Jede Ver­wen­dung, ins­be­son­dere die Wei­ter­gabe, Ver­viel­fäl­ti­gung und Ver­öf­fent­li­chung bedarf der aus­drück­li­chen Zustim­mung des Auftragnehmers.
2.5. Die Mehr­wert­steuer wird nach den gesetz­li­chen Bestim­mun­gen geson­dert in Anrech­nung gebracht, sie wird allen Prei­sen zugeschlagen.

3.  PLANUNG UND PLANUNGSAUFWÄNDE:

3.1. Pla­nun­gen sind sofern nicht anders ver­ein­bart, kostenpflichtig.
3.2. Die ent­stan­de­nen Pla­nungs­auf­wände, wer­den wie im Pla­nungs­auf­trag ver­ein­bart, verrechnet.
3.3. Bei Auf­trags­er­tei­lung zur Umset­zung der gesam­ten ange­bo­te­nen Leis­tun­gen wer­den die zuvor vom Auf­trag­ge­ber geleis­te­ten Pla­nungs­auf­wände mit der Schluß­rech­nung zum Abzug gebracht. Bei Teil­auf­trä­gen kön­nen die ent­stan­de­nen Pla­nungs­auf­wände nicht gut­ge­schrie­ben werden.
3.4. Wird nach­träg­lich die Aus­füh­rung laut Kos­ten­vor­anschlag in Auf­trag gege­ben, so wer­den die bereits bezahl­ten Pla­nungs­auf­wände bei der Schluß­rech­nung zum Abzug gebracht.
3.5. Alle Maße sowie bestehende Pläne, sofern nicht anders schrift­lich ver­ein­bart, wer­den vom Auf­trag­ge­ber  zur Erfül­lung des Gewer­kes durch den Auf­trag­neh­mer, bereitgestellt.
3.6. Die Pla­nung ent­hält keine stai­ti­schen Nach­weise oder Berech­nun­gen. Hier­für ist ein befug­ter Zivil­tech­ni­ker oder Sta­ti­ker heranzuziehen.
3.7. Alle Pläne sind für gering­fü­gige Bau­vor­ha­ben laut §16 des BauG zu ver­wen­den. Für Bau­vor­ha­ben nach §17 und §18 des BauG sind Pläne eines befug­ten Plan­ver­fas­sers her­an­zu­zie­hen, mit der Haf­tung nach §3 des BauG.

4. VERTRAGSABSCHLUSS:

4.1. Auf­träge und Bestel­lun­gen ver­pflich­ten den Auf­trag­neh­mer erst nach der durch ihn erfolg­ten Auf­trags­be­stä­ti­gung. Der Auf­trag­neh­mer kann jedoch vor Beginn der Ver­trags­er­fül­lung oder wäh­rend der­sel­ben vom Ver­trag ohne Scha­dens­er­satz­ver­pflich­tung zurück­tre­ten, wenn höhere Gewalt die Durch­füh­rung oder die Mate­ri­al­be­schaf­fung unmög­lich macht.
4.2. Alle Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen Auf­trag­ge­ber und Auf­trag­neh­mer bedür­fen der Schrift­form. Münd­li­che Ver­ein­ba­run­gen wer­den ausgeschlossen.
4.3. Die Annahme eines vom Auf­trag­neh­mer erstell­ten Kos­ten­vor­anschla­ges ist nur hin­sicht­lich gan­zer ange­bo­te­ner Leis­tung einer Posi­tion möglich.
4.4. Die Ver­gabe des Auf­tra­ges – ganz oder teil­weise – an Sub­un­ter­neh­mer bleibt vorbehalten.
4.5. Ände­run­gen, Ergän­zun­gen oder Zusatz­auf­träge müs­sen dem Auf­trag­neh­mer mit­ge­teilt wer­den. Mit­ar­bei­ter und sons­tige vom Auf­trag­neh­mer her­an­ge­zo­gene Arbeits­kräfte sind nicht zur Ent­ge­gen­nahme von Ände­run­gen, Ergän­zun­gen oder Zusatz­auf­trä­gen berech­tigt, sofern der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber nichts Gegen­tei­li­ges, ins­be­son­dere eine Bevoll­mäch­ti­gung bestimm­ter Per­so­nen mit­ge­teilt hat. Ände­run­gen, Ergän­zun­gen oder Zusatz­auf­träge, die ent­ge­gen die­ser Bestim­mung einer Arbeits­kraft über­tra­gen wer­den, gehen zu Las­ten des Auf­trag­ge­bers und kön­nen daher vom Auf­trag­neh­mer in Rech­nung gestellt wer­den, ohne dass jedoch irgend­eine Haf­tung des Auf­trag­neh­mers hin­sicht­lich des Zusatz­auf­tra­ges über­nom­men wird.
4.6. Arbei­ten, die zur ord­nungs­ge­mä­ßen Durch­füh­rung des Auf­tra­ges unbe­dingt not­wen­dig bzw. unver­meid­lich sind, jedoch ohne Ver­schul­den des Auf­trag­neh­mers erst wäh­rend der Arbeits­durch­füh­rung erkannt wer­den, sind dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich zu mel­den. Sofern es sich dabei um unbe­dingt not­wen­dige bzw. unver­meid­li­che Arbei­ten han­delt, die eine Kos­ten­über­schrei­tung um mehr als 15% des ver­ein­bar­ten Ent­gelts bewir­ken, muss der Auf­trag­ge­ber diese vor Durch­füh­rung geneh­mi­gen. Nur wenn der Auf­trag­ge­ber die Arbei­ten geneh­migt, ist er ver­pflich­tet, diese zu ver­gü­ten. Bei einer Kos­ten­über­schrei­tung von weni­ger als 15% des ver­ein­bar­ten Ent­gelts ist der Auf­trag­ge­ber auch ohne Geneh­mi­gung zur Bezah­lung ver­pflich­tet. Wer­den im Laufe der Durch­füh­rung der Arbei­ten über das Ange­bot hin­aus­ge­hende Arbei­ten für zweck­mä­ßig erkannt, so ist eben­falls dem Auf­trag­ge­ber unver­züg­lich Nach­richt zu geben. Wenn der Auf­trag­ge­ber diese Arbei­ten geneh­migt, gel­ten sie als Zusatz­auf­träge, die geson­dert zu ver­rech­nen sind.
4.7. Mit Ver­trags­ab­schluß erklärt sich der Auf­trag­ge­ber damit ein­ver­stan­den, dass das Pro­jekt durch den Auf­trag­neh­mer ins­be­son­dere auch bild­lich doku­men­tiert wird und für Wer­be­zwe­cke wie z.B: auf der Fir­men­web­seite, Social Media Platt­for­men oder in einer Wer­be­bro­schüre des Auf­trag­neh­mers ver­wen­det wird.
4.8. Die Ver­wen­dung per­so­nen­be­zo­ge­ner Daten erfolgt unter Ein­hal­tung der Vor­ga­ben des Datenschutzgesetzes.
4.9. Der Auf­trag­ge­ber hat das Recht die Nut­zung die­ser Daten zu Wer­be­zwe­cken jeder­zeit schrift­lich zu widerrufen.
4.10. Der Wider­ruf ist schrift­lich zu rich­ten an: Kug­ler & Trinkl Gar­ten­ge­stal­tung, Bahn­strasse 29, 7020 Loi­pers­bach oder per E‑mail an: ausfuehrung@kuglerundtrinkl.at

5. RÜCKTRITTSRECHT / WIDERRUFSRECHT :

5.1 Der Auf­trag­ge­ber hat das das Recht, bin­nen vier­zehn Tagen ohne Angabe von Grün­den Auf­träge zu wider­ru­fen. Die Wider­rufs­frist beträgt vier­zehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
5.2 Um das Wider­rufs­recht aus­zu­üben, muss der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer mit­tels einer ein­deu­ti­gen schrift­li­chen Erklä­rung (z.B: ein mit der Post ver­sand­ter Brief, Tele­fax oder per E‑mail ) über sei­nen Ent­schluss, den geschlos­se­nen Ver­trag zu wider­ru­fen, infor­mie­ren. Der Auf­trag­ge­ber kann dafür das bei der Auf­trags­be­stä­ti­gung bei­gefügte Mus­ter-Wider­rufs­for­mu­lar ver­wen­den, das jedoch nicht vor­ge­schrie­ben ist.
5.3 Zur Wah­rung der Wider­rufs­frist reicht es aus, dass der Auf­trag­ge­ber die Mit­tei­lung über die Aus­übung des Wider­rufs­rechts vor Ablauf der Wider­rufs­frist absendet.
5.4 Der Wider­ruf ist schrift­lich zu rich­ten an: Kug­ler & Trinkl Gar­ten­ge­stal­tung, Bahn­strasse 29, 7020 Loi­pers­bach oder per E‑mail an: ausfuehrung@kuglerundtrinkl.at

5.5 Fol­gen des Widerrufs:

Wenn der Auf­trag­ge­ber den geschlos­se­nen  Ver­trag wider­ruft, hat der Auf­trag­neh­mer dem Auf­trag­ge­ber alle Zah­lun­gen, die der Auf­trag­neh­mer vom Auf­trag­ge­ber erhal­ten hat, ein­schließ­lich der Lie­fer­kos­ten, unver­züg­lich und spä­tes­tens bin­nen vier­zehn Tagen ab dem Tag zurück­zu­zah­len, an dem die Mit­tei­lung über den Wider­ruf des geschlos­se­nen Ver­tra­ges beim Auf­trag­neh­mer ein­ge­gan­gen ist. Für diese Rück­zah­lung ver­wen­det der Auf­trag­neh­mer das­selbe Zah­lungs­mit­tel, das der Auf­trag­ge­ber bei der ursprüng­li­chen Trans­ak­tion ein­ge­setzt hat, es sei denn, mit dem Auf­trag­ge­ber wurde aus­drück­lich etwas ande­res ver­ein­bart; in kei­nem Fall wer­den dem Auf­trag­ge­ber wegen die­ser Rück­zah­lung Ent­gelte berechnet.

5.6 Aus­schluss des Wider­rufs: Das Wider­rufs­recht besteht nicht, weil einer oder meh­rere nach­ste­hen­den Fälle vorliegen:
– Waren die nach Kun­den­spe­zi­fi­ka­tion ange­fer­tigt wer­den oder ein­deu­tig auf die per­sön­li­chen Bedürf­nisse zuge­schnit­ten sind.
– Waren die nach ihrer Lie­fe­rung auf Grund ihrer Beschaf­fen­heit untrenn­bar mit ande­ren Gütern ver­mischt wurden.
– Dienst­leis­tun­gen, wenn der Unter­neh­mer mit die­sen auf aus­drück­li­ches Ver­lan­gen des Ver­brau­chers und des­sen Kennt­nis­nahme, dass er sein Rück­tritts­recht bei voll­stän­di­ger Ver­trags­er­fül­lung durch den Unter­neh­mer ver­liert, noch vor Ablauf der Rück­tritts­frist begon­nen und diese in der Folge voll­stän­dig erbracht hat.
5.7. Stor­niert der Auf­trag­ge­ber erteilte Auf­träge nach der Rück­tritts­frist ganz oder teil­weise, berech­net der Auf­trag­neh­mer 20% der stor­nier­ten Brutto-Auf­trags­summe als Aus­la­gen­er­satz. Sollte der Scha­den des Auf­trag­neh­mers 20% über­stei­gen, ist die Scha­den­er­satz­for­de­rung vom Auf­trag­neh­mer durch Belege zu dokumentieren.

6. AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN:

6.1. Zur Aus­füh­rung der Leis­tun­gen ist der Auf­trag­neh­mer erst nach Schaf­fung aller bau­li­chen, tech­ni­schen und recht­li­chen Vor­aus­set­zun­gen durch den Auf­trag­ge­ber verpflichtet.
6.2. Ver­ein­barte Aus­füh­rungs­ter­mine gel­ten als Richt­werte. Bei den Wit­te­rungs­ver­hält­nis­sen abhän­gi­gen Arbei­ten erstre­cken sich ver­ein­barte Aus­füh­rungs­ter­mine in dem Aus­maß, wie die Wit­te­rungs­ver­hält­nisse die Arbei­ten ver­zö­gern, bzw. unmög­lich machen.
6.3. Die not­wen­dige Gerüs­tung, Auf­zugs­mög­lich­keit samt War­tung, Bau­was­ser und Strom hat der Auf­trag­ge­ber, wenn nichts ande­res aus­drück­lich ver­ein­bart wor­den ist, kos­ten­los beizustellen.

7. ABNAHME / BAUSTELLENÜBERGABE:

7.1. Der Auf­trag­neh­mer hat die Fer­tig­stel­lung des Auf­tra­ges unver­züg­lich anzu­zei­gen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch die unver­züg­li­che Rech­nungs­le­gung beim Auf­trag­ge­ber als Anzeige der Fer­tig­stel­lung. Eine Abnah­me­be­sich­ti­gung hat inner­halb von 8 Tagen nach der Anzeige oder Rech­nungs­le­gung beim Auf­trag­ge­ber zu erfol­gen. Der Auf­trag­ge­ber kann auf die Abnah­me­be­sich­ti­gung ver­zich­ten. Als Ver­zicht gilt, wenn der Auf­trag­ge­ber die Besich­ti­gung nicht inner­halb von 8 Tagen nach erfolg­ter Anzeige oder Rech­nungs­le­gung ver­langt. Ver­brau­cher im Sinne des Kon­su­men­ten­schutz­ge­set­zes wer­den hier­auf bei Frist­be­ginn beson­ders hingewiesen.
7.2. Bei Fun­da­men­ten oder ande­ren spä­ter nicht mehr mess­ba­ren Aus­füh­run­gen kann der Auf­trag­ge­ber die Aus­maß­kon­trolle nur ver­lan­gen, solange die Aus­maße fest­stell­bar sind.
7.3. Die bei der Abnah­me­be­sich­ti­gung fest­ge­stellte Fer­tig­stel­lung der Arbei­ten und ihr Aus­maß hat der Auf­trag­ge­ber dem Auf­trag­neh­mer unver­züg­lich zu bestä­ti­gen (Abnah­me­be­stä­ti­gung). Dies gilt auch für die vor­zei­tige Besich­ti­gung von Fun­da­men­ten oder ande­ren, spä­ter nicht mehr mess­ba­ren Ausführungen.
7.4. Pflan­zen gel­ten am ver­ein­bar­ten Tag ihrer Ein­pflan­zung an den Auf­trag­ge­ber als über­nom­men. Dies gilt auch bei Nicht­an­we­sen­heit des Auftraggebers.

8. MÄNGELRÜGE:

8.1. Für Lie­fe­run­gen unter Unter­neh­mern gilt § 377 UGB: Die Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen des Auf­trag­neh­mers sind nach der Anzeige der Fer­tig­stel­lung im Rah­men der Abnah­me­be­sich­ti­gung zu unter­su­chen. Män­gel, die dabei fest­stell­bar wer­den bzw. leicht oder bei ent­spre­chen­der Auf­merk­sam­keit fest­stell­bar sind, sind unver­züg­lich nach der Abnah­me­be­sich­ti­gung schrift­lich zu rügen.
8.2. Spä­ter her­vor­kom­mende Män­gel sind unver­züg­lich schrift­lich anzuzeigen.
8.3. Musste der Auf­trag­ge­ber oder eine von ihm bestellte ört­li­che Bau­lei­tung oder sons­tige fach­män­ni­sche Auf­sicht wäh­rend der Aus­füh­rung von Arbei­ten oder bei der Lie­fe­rung von Pflan­zen Män­gel erken­nen, so sind diese unver­züg­lich nach deren Ent­de­ckung zu rügen.
8.4. Erfolgt keine Abnah­me­be­stä­ti­gung, so gilt die Leis­tung oder Lie­fe­rung als ord­nungs­ge­mäß über­nom­men, wenn der Auf­trag­ge­ber nicht inner­halb von 8 Tagen nach Anzeige der Fer­tig­stel­lung oder dem Zugang der Rech­nung all­fäl­lige Män­gel schrift­lich gerügt hat. Wird eine Män­gel­rüge nicht oder nicht recht­zei­tig erho­ben, so gilt die Ware als geneh­migt. Die Gel­tend­ma­chung von Gewähr­leis­tungs- oder Scha­den­er­satz­an­sprü­chen, sowie das Recht auf Irr­tum­s­an­fech­tung, auf­grund von Män­geln sind in die­sen Fäl­len ausgeschlossen.

9. GEWÄHRLEISTUNG & GEWÄHRLEISTUNGSFRIST, SCHADENERSATZ:

9.1. Der Auf­trag­neh­mer leis­tet Gewähr- dass seine Leis­tun­gen im Ver­trag aus­drück­lich bedun­gen bzw. sonst die gewöhn­lich vor­aus­ge­setz­ten Eigen­schaf­ten haben und die Arbei­ten sach­ge­recht und fach­ge­recht aus­ge­führt wur­den. Falls Mate­ria­lien und Pflan­zen vom Auf­trag­ge­ber bei­gestellt wer­den, erstreckt sich die Haf­tung des Auf­trag­neh­mers auf die fach­ge­mäße Arbeit, nicht aber auf Ansprü­che aus den bei­gestell­ten Pflan­zen und Mate­ria­lien, ins beson­ders nicht auf deren Einsatz.
9.2. Mut­ter­bo­den oder Humus­lie­fe­run­gen wer­den vom Auf­trag­neh­mer nur nach der äuße­ren Struk­tur und Beschaf­fen­heit geprüft. Für hier­bei nicht fest­stell­bare Män­gel, ins­be­son­dere im Nähr­stoff­ge­halt wie in der Schäd­lings­frei­heit und Ver­un­rei­ni­gung durch Unkraut­sa­men, wird keine Haf­tung übernommen.
9.3. Für Set­zungs­schä­den, die an Arbei­ten auf nicht vom Auf­trag­neh­mer aus­ge­füll­tem Gelände ent­ste­hen, so wie für Schä­den, die durch eine Ver­un­krau­tung des Bodens ent­ste­hen, wird nicht gehaf­tet. Die Ver­pflich­tung des Auf­trag­neh­mers, nach Maß­gabe des erteil­ten Auf­tra­ges das Unkraut zu bekämp­fen, wird dadurch nicht berührt.
9.4. Wenn der Auf­trag­neh­mer Pflan­zen oder Saat­gut lie­fert, so hat er Män­gel, die darin bestehen, dass Pflan­zen nicht anwach­sen oder Saat­gut nicht auf­geht, nur dann auf seine Kos­ten zu besei­ti­gen, wenn ihm die Pflege für min­des­tens eine Vege­ta­ti­ons­pe­ri­ode, im All­ge­mei­nen für ein Jahr, über­tra­gen wurde. Von die­ser Ver­pflich­tung ist er jedoch befreit, wenn die Schä­den auf das sei­ner Ein­fluss­nahme ent­zo­gene Ver­hal­ten von Men­schen, Haus­tie­ren, Wild, Wei­de­vieh oder sons­ti­ger äuße­rer Ein­flüsse oder auf ein star­kes Auf­tre­ten von pflanz­li­chen oder tie­ri­schen Schäd­lin­gen zurück­zu­füh­ren sind. Die Kos­ten für die Pflege sind geson­dert zu vereinbaren.
9.5. Für Schä­den oder Ver­zö­ge­run­gen, die dem Ver­trags­part­ner durch blo­ßen Zufall oder Dritte ent­ste­hen, ent­fällt jeg­li­che Haf­tung, auch wäh­rend der Aus­füh­rung der Arbei­ten. Für alle ande­ren Schä­den, aus­ge­nom­men Per­so­nen­schä­den, haf­tet der Auf­trag­neh­mer nur bei Vor­satz oder gro­ber Fahr­läs­sig­keit. Das Vor­lie­gen von gro­ber Fahr­läs­sig­keit ist vom Geschä­dig­ten zu beweisen.
9.6. Tre­ten Män­gel auf, die der Auf­trag­neh­mer zu ver­tre­ten hat, so kann der Auf­trag­ge­ber ihre Besei­ti­gung ver­lan­gen, jedoch nur, wenn die Besei­ti­gung kei­nen unver­hält­nis­mä­ßi­gen Auf­wand erfor­dert. Andern­falls kann der Auf­trag­ge­ber nur ver­lan­gen, dass die Ver­gü­tung in ange­mes­se­ner Höhe her­ab­ge­setzt wird.
9.7. Die Gewähr­leis­tungs­frist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (ver­glei­che oben Abschnitt 5) der ver­trag­li­chen Leis­tung, sofern nicht in die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen aus­drück­lich etwas ande­res fest­ge­hal­ten ist. Die Beweis­last­um­kehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

10. A‑KONTO, RECHNUNGSSTELLUNG & ZAHLUNG:

10.1. Mit den ver­ein­bar­ten Prei­sen wer­den alle ver­trag­lich ver­ein­bar­ten Lie­fe­run­gen und Leis­tun­gen ein­schließ­lich der Neben­leis­tun­gen im Sinne der ÖNORM 2241  und  ÖNORM B2210 abge­gol­ten, sofern ver­trag­lich nichts ande­res ver­ein­bart wurde.
10.2. Man­gels abwei­chen­der ver­trag­li­cher Ver­ein­ba­rung erfolgt die Ver­rech­nung nach der tat­säch­lich geleis­te­ten Arbeits­zeit bzw. der bei der Abnahme fest­ge­stell­ten Men­gen­er­mitt­lung. Über Abschnitt  8.1. hin­aus­ge­hende Leis­tun­gen, ins­be­son­dere Leis­tun­gen, die im Anbot nicht aus­drück­lich ange­führt sind, sowie Zusatz­auf­träge, wer­den auf­grund der auf­ge­wen­de­ten Arbeits­zeit und der damit ver­bun­de­nen Lie­fe­run­gen (Regie­be­rich­ten) nach den ange­bo­te­nen Ver­rech­nungs­sät­zen berechnet.
10.3. Tre­ten zwi­schen Ver­trags­ab­schluss und Leis­tungs­aus­füh­rung a) Lohn­kos­ten­er­hö­hun­gen durch Gesetz, Ver­ord­nung oder Kol­lek­tiv­ver­trag oder b) Mate­ri­al­kos­ten­er­hö­hun­gen auf­grund von Emp­feh­lun­gen der Pari­tä­ti­schen Kom­mis­sion oder auf­grund von Ände­run­gen der Welt­markt­preise für Roh­stoffe ein, so erhö­hen sich die in Betracht kom­men­den Preise ent­spre­chend, wenn zwi­schen Auf­trags­er­tei­lung und Abschluss der Leis­tungs­aus­füh­rung nicht weni­ger als 2 Monate liegen.
10.4. Teil­rech­nun­gen oder Abschlags­zah­lun­gen auf­grund von Teil­rech­nun­gen oder Teil­auf­stel­lun­gen sind sofort nach Erhalt der Rech­nung zu bezah­len. Schluss­rech­nun­gen sowie sai­son­mä­ßige Abschluss­rech­nun­gen sind bin­nen 8 Werk­ta­gen ohne jeden Abzug zu bezah­len. Skon­to­ab­züge sind, soweit sie nicht aus­drück­lich ver­ein­bart wer­den, unzulässig.
10.5. Ein Deckungs­rück­lass und / oder ein Haf­tungs­rück­lass kann nicht ver­ein­bart werden.
10.6. Bei Zah­lungs­ver­zug des Auf­trag­ge­bers ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, Ver­zugs­zin­sen in der Höhe von min­des­tens 6% über der jewei­li­gen  Bank­rate zu berech­nen; hier­durch wer­den dar­über hin­aus­ge­hende Scha­den­er­satz­an­sprü­che nicht beeinträchtigt.
10.7. Wer­den diese Zah­lungs­be­din­gun­gen nicht ein­ge­hal­ten oder uns nach dem jewei­li­gen Abschluss Umstände bekannt, die den Ver­lust der Kre­dit­wür­dig­keit des Auf­trag­ge­bers zur Folge hat, so ist der Auf­trag­neh­mer berech­tigt, alle For­de­run­gen sofort fäl­lig zu stellen.

11. EIGENTUMSVORBEHALT:

11.1. Bis zur voll­stän­di­gen Bezah­lung des Rech­nungs­be­tra­ges blei­ben sämt­li­che Lie­fe­run­gen, soweit sie ohne Zer­stö­rung oder Ver­än­de­rung ihrer Wesens­art ent­fernt wer­den kön­nen, im Eigen­tum des Auftragnehmers.
11.2. Der Auf­trag­neh­mer darf daher auf Kos­ten des Auf­trag­ge­bers nach Über­schrei­tung des vor­ge­se­he­nen Zah­lungs­zie­les und nach vor­he­ri­ger schrift­li­cher Andro­hung der Aus­übung des Eigen­tums­vor­be­hal­tes die Lie­fe­rung ent­fer­nen. All­fäl­lig dar­über hin­aus­ge­hende Scha­den­er­satz­an­sprü­che blei­ben unberührt.

12. SCHIEDSGUTACHTEN & GERICHTSSTAND:

12.1. Bei Mei­nungs­ver­schie­den­hei­ten über Fra­gen fach­li­cher Art zwi­schen dem Auf­trag­neh­mer und dem Auf­trag­ge­ber ist das Schieds­gut­ach­ten eines Sach­ver­stän­di­gen, der auf Antrag eines der Streit­teile von der zustän­di­gen Wirt­schafts­kam­mer des Bun­des­lan­des, in dem der Auf­trag­neh­mer sei­nen Unter­neh­mens­sitz hat, aus der Liste der stän­dig gericht­lich beei­de­ten Sach­ver­stän­di­gen zu bestel­len ist, bin­dend. Die Kos­ten des Gut­ach­tens trägt jener Teil, des­sen Mei­nung unter­liegt, im Zwei­fels­falle wer­den die Kos­ten von den Streit­tei­len je zur Hälfte getragen.
12.2. Auf die Rechts­be­zie­hun­gen zwi­schen den Ver­trags­par­teien ist aus­schließ­lich öster­rei­chi­sches Recht anwend­bar. Die Anwend­bar­keit des UN-Kauf­rechts wird aus­ge­schlos­sen. Zur Ent­schei­dung aller aus die­sem Ver­trag ent­ste­hen­den Strei­tig­kei­ten ist das­je­nige sach­lich zustän­dige Gericht ört­lich zustän­dig, in des­sen Spren­gel die Leis­tungs­er­fül­lung erfolgte, sofern keine andere ver­trag­li­che Ver­ein­ba­rung vor­liegt oder zwin­gende gesetz­li­che Rege­lun­gen nichts ande­res bestimmen.
12.3. Gerichts­stand für beide Ver­trags­teile ist das Bezirks­ge­richt Mattersburg.

13. DATENSCHUTZ:

13.1. Mit der Tätig­keit einer Bestel­lung bzw. einer Auf­trags­er­tei­lung durch den Auf­trag­ge­ber an den Auf­trag­neh­mer erklärt sich der Auf­trag­ge­ber damit ein­ver­stan­den, dass die zur Auf­trags­ab­wick­lung erfor­der­li­chen Daten (auch per­so­nen­be­zo­gene Daten) in Erfül­lung des Ver­tra­ges vom Auf­trag­neh­mer auto­ma­ti­ons­un­ter­stützt ent­spre­chen den Bestim­mun­gen der Daten­schutz­grund­ver­ord­nung gespei­chert und ver­ar­bei­tet werden.
13.2. Die elek­tro­nisch erfass­ten und per­so­nen­be­zo­ge­nen Daten wer­den ver­trau­lich behan­delt und die­nen aus­schließ­lich inter­ner Zwe­cke des Auf­trag­neh­mers und Mar­ke­ting­zwe­cken (z.B. Geschäfts­an­bah­nung betref­fend des eige­nen Lie­fe­rungs- und Dienstleistungsangebotes).
13.3. Wei­tere Infor­ma­tio­nen zur Erhe­bung, Spei­che­rung, Ver­ar­bei­tung und Nut­zung der Auf­trag­ge­ber­da­ten fin­den sie auf der Fir­men­web­seite www.kuglerundtrinkl.at unter Impres­sum & Datenschutz.

14. ABWEICHENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

14.1. All­ge­meine Geschäfts­be­din­gun­gen wel­cher Art immer, die zu die­sen Geschäfts­be­din­gun­gen im Wider­spruch ste­hen, sind zur Gänze unwirksam.