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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma Kugler & Trinkl Gartenplanung
und der Firma Kugler & Trinkl Gartengestaltung

1. GELTUNGSBEREICH:

1.1. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle gegenwärtigen und künftigen Geschäftsbeziehungen    zwischen dem Auftraggeber und dem Landschaftsgärtner (im Folgenden „Auftragnehmer“), das sind insbesondere alle Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen durch Unternehmen im Garten-, Landschafts- und Sportplatzbau (Landschaftsgärtner), soweit im Einzelfall keine abweichenden vertraglichen Vereinbarungen getroffen werden.
1.2. Die Ausführung aller Arbeiten, Lieferungen und sonstige Leistungen erfolgt nach den in der ÖNORM B 2241 und B 2110 geregelten Standards, sofern diese Geschäftsbedingungen nichts Abweichendes regeln und diese Bestimmungen der ÖNORM B 2241 und B 2110 diesen Geschäftsbedingungen nicht widersprechen.
1.3. Auf Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes finden diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen Anwendung, soweit sie nicht zwingenden Regelungen des Konsumentenschutzgesetzes widersprechen.
1.4. Entgegenstehende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers gelten selbst bei Kenntnis durch den Auftragnehmer nur dann, wenn sie vom Auftragnehmer ausdrücklich und schriftlich anerkannt und bestätigt werden.
1.5. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende oder diese ergänzende Vereinbarungen bedürfen der Schriftform.
1.6. Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Verbindlichkeit der übrigen Bestimmungen und der unter ihrer Zugrundelegung geschlossenen Verträge nicht. Die unwirksame Bestimmung ist durch eine wirksame, die ihr dem Sinn und Zweck nach am nächsten kommt, zu ersetzen.

2. KOSTENVORANSCHLAG:

2.1. Die Gültigkeit der Kostenvoranschläge beläuft sich auf 2 Wochen ab Abgabe bzw. Absendung.
2.2. Die Kostenvoranschläge des Auftragnehmers samt dazu gehöriger Unterlagen sind, soweit nichts anderes festgelegt ist, freibleibend und unverbindlich.
2.3. Der Auftraggeber ist an seinen Auftrag zwei Wochen nach Zugang beim Auftragnehmer gebunden. Aufträge des Auftraggebers gelten erst durch schriftliche Auftragsbestätigung des Auftragnehmers als angenommen.
2.4. Sämtliche technischen und sonstigen Unterlagen bleiben geistiges Eigentum des Auftragnehmers. Jede Verwendung, insbesondere die Weitergabe, Vervielfältigung und Veröffentlichung bedarf der ausdrücklichen Zustimmung des Auftragnehmers.
2.5. Die Mehrwertsteuer wird nach den gesetzlichen Bestimmungen gesondert in Anrechnung gebracht, sie wird allen Preisen zugeschlagen.

3.  PLANUNG UND PLANUNGSAUFWÄNDE:

3.1. Planungen sind sofern nicht anders vereinbart, kostenpflichtig.
3.2. Die entstandenen Planungsaufwände, werden wie im Planungsauftrag vereinbart, verrechnet.
3.3. Bei Auftragserteilung zur Umsetzung der gesamten angebotenen Leistungen werden die zuvor vom Auftraggeber geleisteten Planungsaufwände mit der Schlußrechnung zum Abzug gebracht. Bei Teilaufträgen können die entstandenen Planungsaufwände nicht gutgeschrieben werden.
3.4. Wird nachträglich die Ausführung laut Kostenvoranschlag in Auftrag gegeben, so werden die bereits bezahlten Planungsaufwände bei der Schlußrechnung zum Abzug gebracht.
3.5. Alle Maße sowie bestehende Pläne, sofern nicht anders schriftlich vereinbart, werden vom Auftraggeber  zur Erfüllung des Gewerkes durch den Auftragnehmer, bereitgestellt.
3.6. Die Planung enthält keine staitischen Nachweise oder Berechnungen. Hierfür ist ein befugter Ziviltechniker oder Statiker heranzuziehen.
3.7. Alle Pläne sind für geringfügige Bauvorhaben laut §16 des BauG zu verwenden. Für Bauvorhaben nach §17 und §18 des BauG sind Pläne eines befugten Planverfassers heranzuziehen, mit der Haftung nach §3 des BauG.

4. VERTRAGSABSCHLUSS:

4.1. Aufträge und Bestellungen verpflichten den Auftragnehmer erst nach der durch ihn erfolgten Auftragsbestätigung. Der Auftragnehmer kann jedoch vor Beginn der Vertragserfüllung oder während derselben vom Vertrag ohne Schadensersatzverpflichtung zurücktreten, wenn höhere Gewalt die Durchführung oder die Materialbeschaffung unmöglich macht.
4.2. Alle Vereinbarungen zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer bedürfen der Schriftform. Mündliche Vereinbarungen werden ausgeschlossen.
4.3. Die Annahme eines vom Auftragnehmer erstellten Kostenvoranschlages ist nur hinsichtlich ganzer angebotener Leistung einer Position möglich.
4.4. Die Vergabe des Auftrages – ganz oder teilweise – an Subunternehmer bleibt vorbehalten.
4.5. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge müssen dem Auftragnehmer mitgeteilt werden. Mitarbeiter und sonstige vom Auftragnehmer herangezogene Arbeitskräfte sind nicht zur Entgegennahme von Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträgen berechtigt, sofern der Auftragnehmer dem Auftraggeber nichts Gegenteiliges, insbesondere eine Bevollmächtigung bestimmter Personen mitgeteilt hat. Änderungen, Ergänzungen oder Zusatzaufträge, die entgegen dieser Bestimmung einer Arbeitskraft übertragen werden, gehen zu Lasten des Auftraggebers und können daher vom Auftragnehmer in Rechnung gestellt werden, ohne dass jedoch irgendeine Haftung des Auftragnehmers hinsichtlich des Zusatzauftrages übernommen wird.
4.6. Arbeiten, die zur ordnungsgemäßen Durchführung des Auftrages unbedingt notwendig bzw. unvermeidlich sind, jedoch ohne Verschulden des Auftragnehmers erst während der Arbeitsdurchführung erkannt werden, sind dem Auftraggeber unverzüglich zu melden. Sofern es sich dabei um unbedingt notwendige bzw. unvermeidliche Arbeiten handelt, die eine Kostenüberschreitung um mehr als 15% des vereinbarten Entgelts bewirken, muss der Auftraggeber diese vor Durchführung genehmigen. Nur wenn der Auftraggeber die Arbeiten genehmigt, ist er verpflichtet, diese zu vergüten. Bei einer Kostenüberschreitung von weniger als 15% des vereinbarten Entgelts ist der Auftraggeber auch ohne Genehmigung zur Bezahlung verpflichtet. Werden im Laufe der Durchführung der Arbeiten über das Angebot hinausgehende Arbeiten für zweckmäßig erkannt, so ist ebenfalls dem Auftraggeber unverzüglich Nachricht zu geben. Wenn der Auftraggeber diese Arbeiten genehmigt, gelten sie als Zusatzaufträge, die gesondert zu verrechnen sind.
4.7. Mit Vertragsabschluß erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass das Projekt durch den Auftragnehmer insbesondere auch bildlich dokumentiert wird und für Werbezwecke wie z.B: auf der Firmenwebseite, Social Media Plattformen oder in einer Werbebroschüre des Auftragnehmers verwendet wird.
4.8. Die Verwendung personenbezogener Daten erfolgt unter Einhaltung der Vorgaben des Datenschutzgesetzes.
4.9. Der Auftraggeber hat das Recht die Nutzung dieser Daten zu Werbezwecken jederzeit schriftlich zu widerrufen.
4.10. Der Widerruf ist schriftlich zu richten an: Kugler & Trinkl Gartengestaltung, Bahnstrasse 29, 7020 Loipersbach oder per E-mail an: ausfuehrung@kuglerundtrinkl.at

5. RÜCKTRITTSRECHT / WIDERRUFSRECHT :

5.1 Der Auftraggeber hat das das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen Aufträge zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des Vertragsabschlusses.
5.2 Um das Widerrufsrecht auszuüben, muss der Auftraggeber dem Auftragnehmer mittels einer eindeutigen schriftlichen Erklärung (z.B: ein mit der Post versandter Brief, Telefax oder per E-mail ) über seinen Entschluss, den geschlossenen Vertrag zu widerrufen, informieren. Der Auftraggeber kann dafür das bei der Auftragsbestätigung beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
5.3 Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass der Auftraggeber die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absendet.
5.4 Der Widerruf ist schriftlich zu richten an: Kugler & Trinkl Gartengestaltung, Bahnstrasse 29, 7020 Loipersbach oder per E-mail an: ausfuehrung@kuglerundtrinkl.at

5.5 Folgen des Widerrufs:

Wenn der Auftraggeber den geschlossenen  Vertrag widerruft, hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber alle Zahlungen, die der Auftragnehmer vom Auftraggeber erhalten hat, einschließlich der Lieferkosten, unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über den Widerruf des geschlossenen Vertrages beim Auftragnehmer eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwendet der Auftragnehmer dasselbe Zahlungsmittel, das der Auftraggeber bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt hat, es sei denn, mit dem Auftraggeber wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden dem Auftraggeber wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet.

5.6 Ausschluss des Widerrufs: Das Widerrufsrecht besteht nicht, weil einer oder mehrere nachstehenden Fälle vorliegen:
– Waren die nach Kundenspezifikation angefertigt werden oder eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse zugeschnitten sind.
– Waren die nach ihrer Lieferung auf Grund ihrer Beschaffenheit untrennbar mit anderen Gütern vermischt wurden.
– Dienstleistungen, wenn der Unternehmer mit diesen auf ausdrückliches Verlangen des Verbrauchers und dessen Kenntnisnahme, dass er sein Rücktrittsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung durch den Unternehmer verliert, noch vor Ablauf der Rücktrittsfrist begonnen und diese in der Folge vollständig erbracht hat.
5.7. Storniert der Auftraggeber erteilte Aufträge nach der Rücktrittsfrist ganz oder teilweise, berechnet der Auftragnehmer 20% der stornierten Brutto-Auftragssumme als Auslagenersatz. Sollte der Schaden des Auftragnehmers 20% übersteigen, ist die Schadenersatzforderung vom Auftragnehmer durch Belege zu dokumentieren.

6. AUSFÜHRUNG DER ARBEITEN:

6.1. Zur Ausführung der Leistungen ist der Auftragnehmer erst nach Schaffung aller baulichen, technischen und rechtlichen Voraussetzungen durch den Auftraggeber verpflichtet.
6.2. Vereinbarte Ausführungstermine gelten als Richtwerte. Bei den Witterungsverhältnissen abhängigen Arbeiten erstrecken sich vereinbarte Ausführungstermine in dem Ausmaß, wie die Witterungsverhältnisse die Arbeiten verzögern, bzw. unmöglich machen.
6.3. Die notwendige Gerüstung, Aufzugsmöglichkeit samt Wartung, Bauwasser und Strom hat der Auftraggeber, wenn nichts anderes ausdrücklich vereinbart worden ist, kostenlos beizustellen.

7. ABNAHME / BAUSTELLENÜBERGABE:

7.1. Der Auftragnehmer hat die Fertigstellung des Auftrages unverzüglich anzuzeigen. Sofern das nicht erfolgt, gilt auch die unverzügliche Rechnungslegung beim Auftraggeber als Anzeige der Fertigstellung. Eine Abnahmebesichtigung hat innerhalb von 8 Tagen nach der Anzeige oder Rechnungslegung beim Auftraggeber zu erfolgen. Der Auftraggeber kann auf die Abnahmebesichtigung verzichten. Als Verzicht gilt, wenn der Auftraggeber die Besichtigung nicht innerhalb von 8 Tagen nach erfolgter Anzeige oder Rechnungslegung verlangt. Verbraucher im Sinne des Konsumentenschutzgesetzes werden hierauf bei Fristbeginn besonders hingewiesen.
7.2. Bei Fundamenten oder anderen später nicht mehr messbaren Ausführungen kann der Auftraggeber die Ausmaßkontrolle nur verlangen, solange die Ausmaße feststellbar sind.
7.3. Die bei der Abnahmebesichtigung festgestellte Fertigstellung der Arbeiten und ihr Ausmaß hat der Auftraggeber dem Auftragnehmer unverzüglich zu bestätigen (Abnahmebestätigung). Dies gilt auch für die vorzeitige Besichtigung von Fundamenten oder anderen, später nicht mehr messbaren Ausführungen.
7.4. Pflanzen gelten am vereinbarten Tag ihrer Einpflanzung an den Auftraggeber als übernommen. Dies gilt auch bei Nichtanwesenheit des Auftraggebers.

8. MÄNGELRÜGE:

8.1. Für Lieferungen unter Unternehmern gilt § 377 UGB: Die Lieferungen und Leistungen des Auftragnehmers sind nach der Anzeige der Fertigstellung im Rahmen der Abnahmebesichtigung zu untersuchen. Mängel, die dabei feststellbar werden bzw. leicht oder bei entsprechender Aufmerksamkeit feststellbar sind, sind unverzüglich nach der Abnahmebesichtigung schriftlich zu rügen.
8.2. Später hervorkommende Mängel sind unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
8.3. Musste der Auftraggeber oder eine von ihm bestellte örtliche Bauleitung oder sonstige fachmännische Aufsicht während der Ausführung von Arbeiten oder bei der Lieferung von Pflanzen Mängel erkennen, so sind diese unverzüglich nach deren Entdeckung zu rügen.
8.4. Erfolgt keine Abnahmebestätigung, so gilt die Leistung oder Lieferung als ordnungsgemäß übernommen, wenn der Auftraggeber nicht innerhalb von 8 Tagen nach Anzeige der Fertigstellung oder dem Zugang der Rechnung allfällige Mängel schriftlich gerügt hat. Wird eine Mängelrüge nicht oder nicht rechtzeitig erhoben, so gilt die Ware als genehmigt. Die Geltendmachung von Gewährleistungs- oder Schadenersatzansprüchen, sowie das Recht auf Irrtumsanfechtung, aufgrund von Mängeln sind in diesen Fällen ausgeschlossen.

9. GEWÄHRLEISTUNG & GEWÄHRLEISTUNGSFRIST, SCHADENERSATZ:

9.1. Der Auftragnehmer leistet Gewähr- dass seine Leistungen im Vertrag ausdrücklich bedungen bzw. sonst die gewöhnlich vorausgesetzten Eigenschaften haben und die Arbeiten sachgerecht und fachgerecht ausgeführt wurden. Falls Materialien und Pflanzen vom Auftraggeber beigestellt werden, erstreckt sich die Haftung des Auftragnehmers auf die fachgemäße Arbeit, nicht aber auf Ansprüche aus den beigestellten Pflanzen und Materialien, ins besonders nicht auf deren Einsatz.
9.2. Mutterboden oder Humuslieferungen werden vom Auftragnehmer nur nach der äußeren Struktur und Beschaffenheit geprüft. Für hierbei nicht feststellbare Mängel, insbesondere im Nährstoffgehalt wie in der Schädlingsfreiheit und Verunreinigung durch Unkrautsamen, wird keine Haftung übernommen.
9.3. Für Setzungsschäden, die an Arbeiten auf nicht vom Auftragnehmer ausgefülltem Gelände entstehen, so wie für Schäden, die durch eine Verunkrautung des Bodens entstehen, wird nicht gehaftet. Die Verpflichtung des Auftragnehmers, nach Maßgabe des erteilten Auftrages das Unkraut zu bekämpfen, wird dadurch nicht berührt.
9.4. Wenn der Auftragnehmer Pflanzen oder Saatgut liefert, so hat er Mängel, die darin bestehen, dass Pflanzen nicht anwachsen oder Saatgut nicht aufgeht, nur dann auf seine Kosten zu beseitigen, wenn ihm die Pflege für mindestens eine Vegetationsperiode, im Allgemeinen für ein Jahr, übertragen wurde. Von dieser Verpflichtung ist er jedoch befreit, wenn die Schäden auf das seiner Einflussnahme entzogene Verhalten von Menschen, Haustieren, Wild, Weidevieh oder sonstiger äußerer Einflüsse oder auf ein starkes Auftreten von pflanzlichen oder tierischen Schädlingen zurückzuführen sind. Die Kosten für die Pflege sind gesondert zu vereinbaren.
9.5. Für Schäden oder Verzögerungen, die dem Vertragspartner durch bloßen Zufall oder Dritte entstehen, entfällt jegliche Haftung, auch während der Ausführung der Arbeiten. Für alle anderen Schäden, ausgenommen Personenschäden, haftet der Auftragnehmer nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Das Vorliegen von grober Fahrlässigkeit ist vom Geschädigten zu beweisen.
9.6. Treten Mängel auf, die der Auftragnehmer zu vertreten hat, so kann der Auftraggeber ihre Beseitigung verlangen, jedoch nur, wenn die Beseitigung keinen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Andernfalls kann der Auftraggeber nur verlangen, dass die Vergütung in angemessener Höhe herabgesetzt wird.
9.7. Die Gewährleistungsfrist beträgt 3 Jahre ab Abnahme (vergleiche oben Abschnitt 5) der vertraglichen Leistung, sofern nicht in diesen Geschäftsbedingungen ausdrücklich etwas anderes festgehalten ist. Die Beweislastumkehr des § 924 ABGB ist ausgeschlossen.

10. A-KONTO, RECHNUNGSSTELLUNG & ZAHLUNG:

10.1. Mit den vereinbarten Preisen werden alle vertraglich vereinbarten Lieferungen und Leistungen einschließlich der Nebenleistungen im Sinne der ÖNORM 2241  und  ÖNORM B2210 abgegolten, sofern vertraglich nichts anderes vereinbart wurde.
10.2. Mangels abweichender vertraglicher Vereinbarung erfolgt die Verrechnung nach der tatsächlich geleisteten Arbeitszeit bzw. der bei der Abnahme festgestellten Mengenermittlung. Über Abschnitt  8.1. hinausgehende Leistungen, insbesondere Leistungen, die im Anbot nicht ausdrücklich angeführt sind, sowie Zusatzaufträge, werden aufgrund der aufgewendeten Arbeitszeit und der damit verbundenen Lieferungen (Regieberichten) nach den angebotenen Verrechnungssätzen berechnet.
10.3. Treten zwischen Vertragsabschluss und Leistungsausführung a) Lohnkostenerhöhungen durch Gesetz, Verordnung oder Kollektivvertrag oder b) Materialkostenerhöhungen aufgrund von Empfehlungen der Paritätischen Kommission oder aufgrund von Änderungen der Weltmarktpreise für Rohstoffe ein, so erhöhen sich die in Betracht kommenden Preise entsprechend, wenn zwischen Auftragserteilung und Abschluss der Leistungsausführung nicht weniger als 2 Monate liegen.
10.4. Teilrechnungen oder Abschlagszahlungen aufgrund von Teilrechnungen oder Teilaufstellungen sind sofort nach Erhalt der Rechnung zu bezahlen. Schlussrechnungen sowie saisonmäßige Abschlussrechnungen sind binnen 8 Werktagen ohne jeden Abzug zu bezahlen. Skontoabzüge sind, soweit sie nicht ausdrücklich vereinbart werden, unzulässig.
10.5. Ein Deckungsrücklass und / oder ein Haftungsrücklass kann nicht vereinbart werden.
10.6. Bei Zahlungsverzug des Auftraggebers ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in der Höhe von mindestens 6% über der jeweiligen  Bankrate zu berechnen; hierdurch werden darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche nicht beeinträchtigt.
10.7. Werden diese Zahlungsbedingungen nicht eingehalten oder uns nach dem jeweiligen Abschluss Umstände bekannt, die den Verlust der Kreditwürdigkeit des Auftraggebers zur Folge hat, so ist der Auftragnehmer berechtigt, alle Forderungen sofort fällig zu stellen.

11. EIGENTUMSVORBEHALT:

11.1. Bis zur vollständigen Bezahlung des Rechnungsbetrages bleiben sämtliche Lieferungen, soweit sie ohne Zerstörung oder Veränderung ihrer Wesensart entfernt werden können, im Eigentum des Auftragnehmers.
11.2. Der Auftragnehmer darf daher auf Kosten des Auftraggebers nach Überschreitung des vorgesehenen Zahlungszieles und nach vorheriger schriftlicher Androhung der Ausübung des Eigentumsvorbehaltes die Lieferung entfernen. Allfällig darüber hinausgehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.

12. SCHIEDSGUTACHTEN & GERICHTSSTAND:

12.1. Bei Meinungsverschiedenheiten über Fragen fachlicher Art zwischen dem Auftragnehmer und dem Auftraggeber ist das Schiedsgutachten eines Sachverständigen, der auf Antrag eines der Streitteile von der zuständigen Wirtschaftskammer des Bundeslandes, in dem der Auftragnehmer seinen Unternehmenssitz hat, aus der Liste der ständig gerichtlich beeideten Sachverständigen zu bestellen ist, bindend. Die Kosten des Gutachtens trägt jener Teil, dessen Meinung unterliegt, im Zweifelsfalle werden die Kosten von den Streitteilen je zur Hälfte getragen.
12.2. Auf die Rechtsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien ist ausschließlich österreichisches Recht anwendbar. Die Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts wird ausgeschlossen. Zur Entscheidung aller aus diesem Vertrag entstehenden Streitigkeiten ist dasjenige sachlich zuständige Gericht örtlich zuständig, in dessen Sprengel die Leistungserfüllung erfolgte, sofern keine andere vertragliche Vereinbarung vorliegt oder zwingende gesetzliche Regelungen nichts anderes bestimmen.
12.3. Gerichtsstand für beide Vertragsteile ist das Bezirksgericht Mattersburg.

13. DATENSCHUTZ:

13.1. Mit der Tätigkeit einer Bestellung bzw. einer Auftragserteilung durch den Auftraggeber an den Auftragnehmer erklärt sich der Auftraggeber damit einverstanden, dass die zur Auftragsabwicklung erforderlichen Daten (auch personenbezogene Daten) in Erfüllung des Vertrages vom Auftragnehmer automationsunterstützt entsprechen den Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung gespeichert und verarbeitet werden.
13.2. Die elektronisch erfassten und personenbezogenen Daten werden vertraulich behandelt und dienen ausschließlich interner Zwecke des Auftragnehmers und Marketingzwecken (z.B. Geschäftsanbahnung betreffend des eigenen Lieferungs- und Dienstleistungsangebotes).
13.3. Weitere Informationen zur Erhebung, Speicherung, Verarbeitung und Nutzung der Auftraggeberdaten finden sie auf der Firmenwebseite www.kuglerundtrinkl.at unter Impressum & Datenschutz.

14. ABWEICHENDE GESCHÄFTSBEDINGUNGEN:

14.1. Allgemeine Geschäftsbedingungen welcher Art immer, die zu diesen Geschäftsbedingungen im Widerspruch stehen, sind zur Gänze unwirksam.

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